EEWärmeG

Neben der Energieeinsparverordnung muss das Erneuerbare- Energien- und Wärmeschutzgesetz beachtet werden.

Das EEWärmeG wurde am 07.08.2008 im Bundesgesetzblatt beschlossen und trat am 01.01.2009 in Kraft. Grundsätzlich gilt nach §20 dieses Gesetz nur für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag gestellt und die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestattet wurde.

Hintergrund des Gesetzes ist das Interesse am Klimaschutz, fortschreitende Unabhängigkeit von Energieimporten und die Nachhaltigkeit der fossilen Brennstoffe. Ziel ist es, eine Steigerung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien von derzeit 6% auf 14% bis 2020 zu steigern.

Nach dem EEWärmeG  müssen Neubauten(> 50 m²)  einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.

So gelten folgende Mindestsätze:

·       solare Strahlungsenergie: 15 Prozent

·       gasförmige Biomasse: 30 Prozent

·       flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent

·       Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Als Alternative zur Deckung der Anforderungen des EEWärmeG`s gilt eine 15%-ige Unterschreitung der EnEV-Anforderungen. Jedoch ist eine staatliche Förderung bei der verpflichtenden Umsetzung des EEWärmeG für Neubauten nicht gegeben. Bei einer Überschreitung der Nutzungspflicht sowohl bei Bestandsgebäuden, als auch bei Neubauten können Zuschüsse über die BAFA oder auch Tilgungszuschüsse bzw. zinsgünstige Kredite bei der KfW-Förderbank eingeholt werden.